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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Reparaturen

I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06 vereinbaren die Parteien, dass die Regelung in Abschnitt VIII. Sachmangel, Ziffer 3 der Reparaturbedingungen wie folgt ergänzt wird:

3. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und 2, Satz 1 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.

IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebs- angehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

AGB Lager

Allgemeine Geschäftsbedingungen Lager, Bodesee-Yachtservice folgend abgekürzt BYS genannt

Allgemeines
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Winterlagerplätzen im Freiland oder in der Halle. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind daher nicht bindend.

Mit Abschluß des Nutzungsvertrages erkennt der Mieter/Nutzer die Beachtung und Geltung der Bootshallen- und Lagerordnung, sowie die Betriebsanweisungen über den Einsatz von Lagerböcken und Pallmaterial von Bodensee Yachtservice an. Der Winterlager / Mietvertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis Ende ( März) der jeweiligen Saison schriftlich gekündigt wird!

Vertragsgegenstand
Der Winterlagervertrag ist ein Nutzungsvertrag, der folgende Leistungen umfaßt:
Jeweils einmaliges Auf- und Abkranen des Bootes per Travellift oder vergleichbarer Technik bei Beginn oder Beendigung des Winterlagers.
Jeweils einmaliger innerbetrieblicher An- und Abtransport zu bzw. von der Lagerfläche.
Aufstellen des Bootes auf der Lagerfläche.

Weitergehende Leistungen umfaßt der Nutzungsvertrag nicht, insbesondere nicht weitergehende Pflichten wegen einer Verwahrung des Bootes. BYS übernimmt nicht über das Nutzungsverhältnis hinausgehende Obhutspflichten. Ein Verwahrungsvertrag wird nicht geschlossen. Sonstige Leistungen, die nicht vom Nutzungsvertrag erfaßt werden, können durch gesonderte Verträge schriftlich vereinbart werden.
Die Termine zum Ein- und Auslagern der Boote werden durch BYS festgelegt, wobei die Wunschtermine der Nutzer berücksichtigt werden, wenn die Betriebsbedingungen es zulassen. Die Zuweisung des Lagerplatzes erfolgt durch BYS bzw. durch den beauftragten Lagermeister. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmtem Lagerplatzes besteht nicht.

Dauer des Nutzungsvertrages
Soweit im Nutzungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Nutzungsverhältnis mit Beginn der Winterlagersaison bzw. endet mit deren Ablauf. Maßgeblich für Beginn und Ende der Saison sind die jeweiligen Termine für das Auf- und Abkranen. Der maximale Zeitraum für das Winterlager ist die Zeit vom 01.10. bis 30.04. des Folgejahres.
Beide Parteien können den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten.
BYS hat ein Recht zur fristlosen Kündigung insbesondere dann, wenn
-das Nutzungsentgelt nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht bezahlt wurde
-der Nutzer wiederholt gegen die Bootshallenlagerordnung, Bootsfreilagerordnung oder die Betriebsanweisungen über den Einsatz von Lagerböcken oder Pallmaterial von BYS in der jeweiligen gültigen Fassung oder seine sonstigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstoßen hat.
– bei fortdauernder Gefährdung anderer Nutzer oder Mitarbeiter von BYS.

Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Fläche in geräumten Zustand zurückzugeben. Vom Nutzer verursachte Schäden sind auf dessen Kosten zu beseitigen. Das gilt insbesondere bei Bodenverunreinigungen.

Nutzungsentgelt
Das vereinbarte Nutzungsentgelt ist mit Vertragsabschluß fällig und nach Zugang der Rechnung zahlbar. Die Zahlung hat ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist BYS berechtigt, 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Gegen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz der EZB.
Eine Nutzung der Lagerfläche über die Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von BYS. Bei der Gestattung/Verlängerung ist BYS berechtigt zusätzliche Entgelte nach der jeweiligen aktuellen Preisliste von BYS zu erheben.

Zugang und Nutzung
Hinsichtlich des Zugangs zu den Hallen- und Freilagerflächen wird umfänglich auf die Bootshallenlagerordnung und Freilagerordnung verwiesen.

Pflichten des Nutzers
Der Nutzer ist verpflichtet, das eingelagerte Boot in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Das laufende Gut, Masten, Persenninge etc. sind so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen von BYS sowie anderer Boote/Fahrzeuge ausgeschlossen sind.
Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.500.000,–€ für Personen und/oder Sachschäden, sowie Vermögenschäden bis 50.000,–€ zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Winterlagerbetreibers nachzuweisen.

Die vom Nutzer verwendeten Lagerböcke, soweit er sie nicht von BYS gemietet hat, haben der Betriebsanweisung von BYS über den Einsatz von Lagerböcken zu entsprechen.

Der Nutzer ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses von BYS unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. Es wird empfohlen, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des eingelagerten Bootes entspricht.

Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Schiffes keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition oder Farben etc. zu lagern.

Der Nutzer hat loses Inventar unter Verschluß zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.

Masten, die im Winter an Deck des Bootes gelagert werden, dürfen vorn und hinten jeweils nicht mehr als 1,50 m über die Schiffsabmessungen herausragen. Sollten längere Masten gelagert werden, ist ein Mastenlager zu nutzen. BYS übernimmt keine Haftung für unsachgemäße Lagerung.

Zur Reinigung des Unterwasserschiffes ist das Erdreich mit Planen abzudecken, Muscheln, sonstige Anhaftungen und das Waschwasser sind aufzufangen. Es dürfen keinerlei Schadstoffe über die Oberflächenentwässerung in Gewässer oder Erdreich gelangen. Die aufgefangenen Schadstoffe sind über Sondermüllbehältnisse zu entsorgen.

Die Verwendung von Unterwasseranstrichen (Antifoulings), in denen Tributylzinn (TBT) enthalten ist, ist verboten. (Hinweis: Lt. Chemikalienverbotsverordnung werden Gewässerverunreinigungen mit bis zu mehrjähriger Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.)

Lagerböcke, Trailer und Boote müssen vom Eigentümer oder seinem Beauftragten termingerecht zu dem von BYS vereinbarten Terminen und Standorten bereitgehalten werden.

Haftung
BYS haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Dieser Haftungsausschluß für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden.

Schadensersatzansprüche, die nicht die Haftung wegen eines Mangels der Nutzungssache betreffen, verjähren in 1 Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens, ausser bei Vorsatz.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Ansprüche gegen BYS, seien sie vertraglicher oder nichtvertraglicher Art.

Die Haftungsausschlüsse oder Begrenzungen haben keine Geltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

BYS haftet nicht für Schäden, die auf unerlaubter Handlungen Dritter zurückzuführen sind, insbesondere wegen Diebstahls oder Beschädigung.

BYS haftet nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder Explosionsschäden sowie sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder auf behördliche Anordnungen zurückzuführen sind.
BYS übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, die auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen sie nicht verpflichtet ist.

Pfandrecht
Der Nutzer räumt BYS für deren Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.

Gerichtsstand

Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist Überlingen. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber. Unsere Geschäftsbedingungen sind auch für alle Folgeaufträge bindend. Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

 

AGB Transport

Allgemeine Geschäftsbedingungen Transport,

1. Allen unseren Geschäften liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr.) Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Wir sind berechtigt, andere Unternehmer zur Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtung einzuschalten.

2. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §§ 29 Abs. 3 und 46 StVO in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 und 4 StVO sowie 70 StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erlaubnis oder Genehmigung geschlossen. Gebühren und Kosten, die durch behördliche Aufwendungen oder behördliche Auflagen sowie sonstige behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen bedingt sind, sowie Polizeigebühren trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3. Wir sind vorbehaltlich der Vorschriften des HGB berechtigt, unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Ferner hat er die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (zum Beispiel Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie die Anschlagpunkte für den Fall von Kranarbeiten rechtzeitig vor der Verladung anzugeben. Zubehörteile und Beiladungen des Auftraggebers, wie zum Beispiel gefüllte Diesel- und Benzintanks, Lacke und ätzende Substanzen, die unter die Gefahrgutverordnung Straße fallen, sind vor dem Transport durch den Auftraggeber zu entfernen. Wir, bzw. das von uns für den Transport eingesetzte Personal, sind berechtigt, derartige Gegenstände, ohne Zustimmung des Auftraggebers jederzeit zu entfernen. Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er für die daraus entstehenden Schäden und Aufwendungen, die insbesondere bei uns entstehen. Das von uns eingesetzte Personal ist an Weisungen nicht gebunden. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne unsere Zustimmung dem von uns eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, hat er alle daraus entstehenden Schäden zu übernehmen.

5. Von uns übernommene Aufträge über die Beförderung von Gütern sind Frachtverträge im Sinne des HGB. Wir haften ausschließlich nach den Bestimmungen des CMR. Ausgeschlossen von der Haftung sind unvorhersehbare, entferntere Schäden durch Verzögerung und Nichteinhaltung von Terminen, Ausfall von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen oder durch ähnliche Sachverhalte sowie durch Streik oder Straßensperren sowie höhere Gewalt. Die Haftung für jeden materiellen und immateriellen Schaden ist auch dann ausgeschlossen, wenn die vorgesehenen Verkehrs-, Abfahrts- und Zufahrtswege die Beförderung unmöglich machen. Diese Umstände entbinden den Auftraggeber nicht von der Zahlung des Beförderungsentgeltes.

6. Zum Be- und Entladen sind jeweils zwei Stunden frei, jede weitere angebrochene Stunde wird mit 75,00 EUR inkl. 19% Mehrwertsteuer berechnet.

7. Wir weisen darauf hin, dass unsere Fahrer grundsätzlich die Bootsplane/Persenning für den Transport abnehmen, da diese durch den Fahrwind beschädigt werden könnte. Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin, den Sie uns bitte auch schriftlich mitteilen, lassen wir die Bootsplane/Persenning selbstverständlich auch montiert, können dann jedoch keine Haftung übernehmen.

8. Die Zahlung: Bar Kasse oder mittels bankbestätigtem Scheck. Eine Auf-rechnung oder Zurückbehaltung ist nicht zulässig, es sei denn, dass das Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer Gegenforderung ausgeübt wird, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruht bzw. der Auftraggeber eine Gegenforderung zur Aufrechnung stellt, die unbestritten oder rechtskräftig ist.

9. Diese Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Auf sie können sich auch alle mit der Durchführung des Auftrages beauftragten und befassten Erfüllungsgehilfen berufen. Wir übernehmen keine Haftung für unverpackte Gegenstände sowie Zubehörteile.

10. Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselklagen – ist Überlingen. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber. Unsere Geschäftsbedingungen sind auch für alle Folgetransporte bindend. Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Wir bemühen uns, Ihre Wünsche sorgfältig zu erfüllen. Wegen der Besonderheit und der technischen Anforderung im Schwertransport weisen wir jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass eine Haftung für eine Einhaltung vorgesehener oder beabsichtigter Termine ausgeschlossen ist und die Übernahme des Auftrages selbstverständlich im übrigen voraussetzt, dass auf den vorgesehenen Verkehrs-, Abfahrts- und Zufahrtswegen die Beförderung möglich ist.

Wir empfehlen wegen der Eigenart von Spezial- und Schwertransporten den Abschluss einer Transportversicherung, die wir auf Wunsch gern vermitteln.